Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Hüpfburgen


Es gelten ausschließlich die hier aufgeführten Geschäftsbedingungen des Vermieters, Familie Kammel!

  1. Vermietung
    Der Vermieter übergibt die umseitige Mietsache in sauberen, funktionstüchtigen Zustand. Der Mieter bestätigt, die Hüpfburg in technisch
    einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand ohne erkennbare Mängel erhalten zu haben. Sollten beim Aufbau der Hüpfburg Schäden
    festgestellt werden, ist der Vermieter unbedingt sofort, vor Benutzung der Hüpfburg zu informieren. Nachträgliche Reklamationen werden
    nicht anerkannt. Der Mieter verpflichtet sich, die Hüpfburg schonend und sachgemäß zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen
    Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.
    Der Mieter haftet für Beschädigungen, Zerstörung und Diebstahl der Mietsache in vollem Umfang. Bei Rückgabe der Mietsache in
    beschädigtem Zustand, gleich welcher Art, schuldet der Mieter dem Vermieter Schadenersatz.
    Die Mietsache darf nur im vertraglich vereinbarten Zeitraum vom Mieter verwendet werden.
    Der Vermieter weist ausdrücklich darauf hin, dass er keine Verantwortung für Unfälle, bzw. für Personenschäden, die bei der Benutzung der
    Mietsache entstehen, trägt. Der Mieter haftet selbst für Sach- bzw. Personenschäden jeglicher Art.
    Der Mieter haftet, sofern er die Hüpfburg beschädigt bzw. den Mietvertrag verletzt, usw.
    Insbesondere hat der Mieter die Hüpfburg mitsamt dem Zubehör in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, indem er sie übernommen
    hat.
    Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schadensnebenkosten wie:
    a.) Sachverständigenkosten
    b.) Wertminderung
                    c.) Mietausfallkosten
    wenn
                    a.) Der Schaden durch Vorsatz oder grob fahrlässiges Handeln des Mieters entstanden ist.
                    b.) Durch Verletzung der Aufsichtspflicht.
                    c.) Der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingtes Fehlverhalten entstanden ist.
    Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen gegen Obliegenheiten und Verpflichtungen dieses Vertrages und der allgemeinen
    Geschäftsbedingungen haftet der Mieter in vollem Umfang.
    Der Vermieter haftet nicht für Schäden die durch Ausfall unseres Mietobjektes entstehen, und ist auch für entstandene Schäden an Dritte
    klaglos zu halten.

  2. Auftragsrücktritt:
    Eine kostenlose Schlechtwetterstorno ist bis 24 Stunden vor Verleihbeginn möglich ansonsten muss die Hälfte des Mietpreises in Abgerechnet werden. 

  3. Liefer- und Abholservice:
    Der Mieter ist selbst für die Abholung bzw. Rückgabe der Hüpfburg zuständig. Eine Abholung ist möglich am Vorabend des
    Buchungstermins bis 20h, bzw. am Buchungstermin ab 8.00h früh. (oder anders am Mietvertrag vereinbart!)
    Die Rückgabe kann am gleichen Tag bis 20h oder am nächsten Tag bis 8.30h früh erfolgen.
    Alle Hüpfburgen werden im Set mit einem Gebläse und Befestigungsstäben funktionstüchtig ausgeliefert.
    Sollten gemietete Artikel nicht zum vereinbarten Termin zurückgebracht werden, so wird pro begonnenen Tag ein weiterer Tagesmietpreis lt. Preisliste in Rechnung gestellt. Mit Aufpreis kann die Hüpfburg auch gebracht werden.

  4. Zahlung
    Der vertraglich vereinbarte Mietpreis ist vollständig ohne Abzug vor Abholung in bar oder per Überweisung mit Zahlungseingang im Voraus zu leisten. Bei Selbstaufbau ist darauf zu achten, dass die Mietsache ordnungsgemäß sauber und trocken zusammengelegt wird. Ist dies nicht der Fall, wird für das Auseinanderlegen und erneute Zusammenlegen und gegebenenfalls die Trocknung und Säuberung je nach Zeitaufwand
    zusätzlich pro angefangener Stunde Euro 35,- in Rechnung gestellt.

  5. Auftrag
    Der Auftrag bzw. Mietvertrag kommt erst nach Eingang des unterschriebenen Mietvertrags beim Vermieter zustande.

  6. Sicherheitsbestimmungen
    Auf dem Vertrag stehen die geltenden Sicherheitsbestimmungen!
    Der Mieter bestätigt durch Unterschrift auf dem Mietvertrag.

  7. Schlussbestimmungen
    Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht.
    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertrages nicht
    berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten diejenigen gesetzlich zugelassenen Bestimmungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Partyzelten
Es gelten ausschließlich die hier aufgeführten Geschäftsbedingungen des Vermieters, Familie Kammel!
1. Aufbau
Für den Aufbau des Zeltes ist der Mieter verantwortlich. Er wird durch den Vermieter eingewiesen. Eine
Aufbauanleitung wird ausgehändigt.
Genehmigungen für öffentliche Aufbauplätze bzw. Grundstücke (z.B. Straßen, Straßenteile, Gehwege) ist
Sache des Mieters.
2. Abbau
Für den Abbau des Zeltes ist der Mieter verantwortlich.
3. Reinigung
Notwendige Reinigungsarbeiten bei starker Verschmutzung werden dem Mieter mit 40,- € berechnet.
4. Haftung des Mieters
Die versicherungstechnische Verantwortung gegen Beschädigung, Diebstahl, Feuer- und Sturmschäden wird
ohne Einschränkungen auf den Mieter übertragen. Die Be- und Überwachung der Mietsache übernimmt der
Mieter vom Zeitpunkt der Anlieferung bis zum Ende des Abtransports.
Die zivilrechtliche Haftung für alle Unfälle, die während der Arbeiten oder während der Mietzeit an oder in der
Mietsache eintreten, geht zu Lasten des Mieters. Die Haftung geht bei Anlieferung der Mietsache auf den
Mieter über und endet mit der Abfuhr. Der Mieter sorgt für ebenes, waagrechtes und für Zelte bebaubares
Gelände. Eventuelle Folgen, die durch ungeeignetes Gelände eintreten können, hat der Mieter zu vertreten.
Beim Anbringen von Firmen- bzw. Werbeplakaten und sonstigen Gegenständen (z.B.
Leuchtmittel/Energieverteilung) darf an der Mietsache kein Schaden entstehen. Stromleitungen dürfen nicht
über das Zeltdach gezogen werden.
Der Mieter verpflichtet sich, die feuerpolizeilichen Vorschriften einzuhalten. Friteusen oder Heizgeräte dürfen
nur in einem ausreichenden Sicherheitsabstand von den Zeltwänden aufgestellt und betrieben werden.
5. Haftung des Vermieters und des Mieters
Der Vermieter trägt die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache. Schäden, die der Mieter bei der Anwendung
der nötigen Sorgfalt hätte abwenden können oder die durch schuldhaftes Verhalten des Mieters oder Dritte
entsteht, gehen zu Lasten des Mieters.
Für abhandengekommenes oder beschädigtes Material und Werkzeug hat der Mieter Schadensersatz zu
leisten.
Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter mit Ausnahme der Erhaltungspflicht keine Veränderungen
oder Instandsetzungen an der Mietsache vornehmen, vornehmen lassen oder dulden. Alle sich hieraus
ergehenden Folgen gehen zu Lasten des Mieters. Baurechtlich strafbar macht sich, wer Konstruktionsteile,
insbesondere Streben und Verspannungen, versetzt oder entfernt, sowie Notausgänge verlegt oder
unbenutzbar macht. Sollten sich Konstruktionsteile wie Bedachung oder Bespannung lockern, oder lösen, so
ist der Mieter verpflichtet den Vermieter zu benachrichtigen und die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen
einzuleiten. Bei Sturm- oder Unwettergefahr hat der Mieter oder der von ihm verpflichtete Benutzer der
Mietsache unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge dicht zu schließen und das Zelt notfalls von Personen
räumen zu lassen. Allein der Mieter übernimmt das witterungsbedingte Betriebsrisiko. Eine Garantie
für absolute Wasserdichtheit wird nicht übernommen.
6. Sturmwarnung
Bei Sturmwarnung muss das Zelt abgebaut werden.
7. Über- und Rückgabe
Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter oder sein Beauftragter die Anlage dem Vermieter oder dessen
Beauftragten wieder zu übergeben. Dabei sind evtl. Beschädigungen aufzunehmen und zu bestätigen.
8. Zahlungen
Alle Rechnungsbeträge sind sofort brutto Kasse beim Vermieter eingehend zahlbar. Erfüllungsort für alle
Zahlungen ist der Sitz des Vermieters.
9. Mündliche Abmachung
Mündliche Abmachungen haben keine Gültigkeit. Dieser Vertrag kann handschriftlich ergänzt werden!
Vorstehende Vereinbarung, von welcher der Vermieter sowie der Mieter je eine Ausführung erhalten, wird
beiderseits anerkannt.
10. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Vermieters.